AGB

Concular ist ein Shop zum Kaufen von gebrauchten Baumaterialien. Dieser richtet sich nur an gewerbliche Kunden. Diese Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen shop.concular.de und seinen Nutzern, sie gelten ab dem 31.07.2022.

§ 1 Vertragsparteien, Vertragssprache, Begriffsbestimmungen
1. Concular Shop ist ein Dienst von
Concular GmbH
Rollbergstr. 28A
12053 Berlin
– im folgenden Concular –
weitere Angaben siehe Impressum
2. Die Vertragssprache ist Deutsch
3. Verbraucher im Sinne dieser Nutzungsbedingungen ist, in Anlehnung an § 13 BGB, jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Diese sind explizit von der Nutzung dieser Webseite ausgeschlossen.
4. Die gelieferten Materialien sind gebrauchte Baustoffe. Sie können produktions-, gebrauchs- oder rückbaubedingte Abweichungen in Farbe, Maßhaltigkeit, Festigkeit, Porosität, Wasseraufnahmefähigkeit und Oberflächenstruktur aufweisen. Diese Eigenschaften stellen keinen Mangel dar.
5. Der Kunde bestätigt mit Vertragsschluss, dass er die verwendungsspezifische Eignung selbst zu prüfen hat.
6. Der Kunde ist verpflichtet, die Eignung der Materialien für seinen konkreten Anwendungsfall eigenverantwortlich zu prüfen. Technische Eigenschaften werden nicht garantiert.
7. Der Besteller ist verpflichtet, bei Bestellungen die im Auftrag, auf Weisung oder auf Rechnung eines Dritten erfolgen, diesen vor Vertragsschluss namentlich mit ladungsfähiger Anschrift gegenüber Concular zu benennen. Unterbleibt diese Benennung, gilt der Besteller als alleiniger wirtschaftlicher Auftraggeber und versichert hiermit, ausschließlich auf eigene Rechnung zu handeln.

8. Unternehmereigenschaft: Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Der Besteller versichert mit der Bestellung, dass er als Unternehmer und nicht als Verbraucher handelt. Macht der Besteller später geltend, als Verbraucher gehandelt zu haben, haftet er der Klägerin auf Schadensersatz wegen Verletzung dieser vorvertraglichen Aufklärungspflicht und auf Erstattung sämtlicher hierdurch entstehender Kosten.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der Produkte im Onlineshop stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden.

(2)  Der Vertrag kommt durch eine Annahmeerklärung des Verkäufers (z. B. Auftragsbestätigung, Rechnung oder konkludente Leistungserbringung) oder durch den Zahlungseingang des Kunden zustande – je nachdem, was zuerst eintritt.

(3) Bei individuell abgestimmten Leistungen (z. B. Planung, Maßanfertigungen, Projektierungen) kommt der Vertrag durch Annahme des Angebots oder konkludentes Verhalten (z. B. Freigabe der Planung, Erteilung des Auftrags per E-Mail oder mündlich) zustande. Eine Zahlung ist hierfür nicht erforderlich.

(4) Identifizierungspflicht ab 2.000 EUR Bestellwert: Bei Bestellungen mit einem Nettowert von mehr als 2.000 EUR ist der Besteller verpflichtet, vor Lieferfreigabe auf Anforderung von Concular folgende Unterlagen innerhalb von fünf (5) Werktagen einzureichen:

a) einen gültigen Personalausweis oder Reisepass des verantwortlichen Geschäftsführers bzw. des handelnden Gesellschafters;

b) einen aktuellen Handelsregister- oder Gewerbeanmeldeauszug der bestellenden Gesellschaft, soweit vorhanden;

c) eine Bestätigung der Bankverbindung aus der hervorgeht, dass das zur Zahlung verwendete Konto auf den Besteller lautet.

Weicht das Zahlungskonto vom Besteller ab, ist der Kontoinhaber vor Lieferung schriftlich als Mitbesteller zu erfassen und haftet gesamtschuldnerisch gemäß § 9 dieser AGB. Werden die angeforderten Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, ist Concular berechtigt, die Lieferfreigabe zu verweigern und die Bestellung gemäß § 5 zu behandeln.

(5) Leistet ein Dritter die Zahlung des Kaufpreises ganz oder teilweise, kann dies ein Umstand im Sinne des § 9 Abs. 2 sein. Gibt der Dritte im Verwendungszweck der Überweisung interne Bestell- oder Vorgangsnummern von Concular an, wird widerleglich vermutet, dass ihm der Bestellvorgang bekannt war. Eine gesamtschuldnerische Haftung des Dritten richtet sich ausschließlich nach den objektiven Voraussetzungen des § 9; durch die Zahlung allein wird sie nicht begründet.

(6) Dokumentation der Vertragsannahme: Concular protokolliert den Zeitpunkt der AGB-Akzeptanz, die IP-Adresse, die E-Mail-Adresse des Bestellers sowie die zu diesem Zeitpunkt gültige AGB-Version. Dieses Protokoll gilt als Nachweis der erfolgten AGB-Akzeptanz. Der Besteller ist verpflichtet, seine E-Mail-Adresse aktuell zu halten und Änderungen Concular unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 Widerrufsrecht für Verkäufer

1. Concular ist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist oder andere berechtigte Gründe vorliegen. In diesem Fall wird der Kunde unverzüglich informiert, und bereits geleistete Zahlungen werden umgehend zurückerstattet.

2. Ein Rücktrittsrecht von der Seite von Concular besteht ebenfalls, wenn der Kunde falsche Angaben zu seiner gewerblichen Tätigkeit macht oder der Verdacht auf betrügerisches Verhalten besteht. Der Kunde haftet in diesem Fall für alle entstehenden Kosten und rechtlichen Konsequenzen.

§ 4 Haftung bei Falschangabe der gewerblichen Nutzung

1. Der Kunde bestätigt, dass die Bestellung im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit erfolgt. Sollte der Kunde als Privatperson eine Bestellung aufgeben und sich später auf Verbraucherrechte berufen, stellt dies eine vorsätzliche Falschangabe dar.

2. Concular behält sich das Recht vor, den Kaufvertrag ohne Schadensersatzverpflichtung zu widerrufen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, alle entstehenden Kosten, inklusive rechtlicher und logistischer Kosten, zu tragen.

3. Eine Bestätigung im Checkout-Prozess, in der der Kunde aktiv bestätigt, als Gewerbetreibender zu handeln, ist erforderlich. Die falsche Bestätigung dieser Erklärung gilt als Betrugsversuch.

4. Das vorsätzliche Einsetzen eines Dritten als formalen Besteller, der die vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen kann oder will, um die eigene wirtschaftliche Verantwortung zu verschleiern, stellt eine vorsätzliche Falschangabe im Sinne dieses Paragraphen dar. Der wirtschaftliche Hintermann haftet in diesem Fall persönlich für alle entstandenen Schäden. Die Haftungsbeschränkungen dieser AGB gelten in diesem Fall nicht.

5. Verletzt der Besteller seine vertraglichen Pflichten in einer Weise, die strafrechtlich relevant sein kann (insbesondere Betrug nach § 263 StGB, Unterschlagung nach § 246 StGB, Urkundenfälschung nach § 267 StGB oder Vereiteln der Zwangsvollstreckung nach § 288 StGB), ist die Klägerin berechtigt, Strafanzeige zu erstatten. Sämtliche der Klägerin durch das Strafverfahren entstehenden Kosten — einschließlich der Kosten ihrer Vertretung als Nebenklägerin — sind vom Besteller zu erstatten, soweit eine entsprechende Verurteilung erfolgt.

§ 5 Kaufvertragsrücktritt und Nichtabnahme

(1) Tritt der Kunde vor Übergabe der Ware vom Kaufvertrag zurück, verweigert er den Abruf bzw. die Annahme der Ware ganz oder teilweise, oder erklärt er die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Abrufs oder der Abnahme, so liegt eine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB vor. Gleiches gilt, wenn der Kunde Concular gegenüber Umstände offenlegt, die ihn an der Abnahme hindern (insbesondere Zahlungsausfälle eigener Auftraggeber, Liquiditätsengpässe, Insolvenz oder vergleichbare Ereignisse). Concular ist in diesen Fällen berechtigt, den Vertrag durch einseitige Erklärung in Textform aufzuheben und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

(2) Macht Concular von dem Recht nach Absatz 1 Gebrauch, beträgt der pauschalierte Schadensersatz:

  • bei Stornierung mehr als 30 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin: 15 % des Netto-Rechnungsbetrages,
  • bei Stornierung 8 bis 30 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin: 25 % des Netto-Rechnungsbetrages,
  • bei Stornierung weniger als 8 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin oder nach Bestellauslösung beim Lieferpartner: 35 % des Netto-Rechnungsbetrages,
  • mindestens jedoch 250 €.

Concular kann nach freier Wahl die pauschalierte Entschädigung gemäß Satz 1 oder den konkret nachgewiesenen Schaden geltend machen. Die Wahl der pauschalierten Entschädigung schließt nicht aus, dass Concular im Streitfall die tatsächlich entstandenen Kosten als Mindestschaden darlegt.

Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Concular ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die jeweilige Pauschale entstanden ist.

(3) Vor einer Vertragsaufhebung nach Absatz 1 räumt Concular dem Kunden in der Regel eine Frist von mindestens fünf (5) Werktagen zur verbindlichen Erklärung über die Fortführung des Vertrags ein. Die Fristsetzung dient der Streitvermeidung und stellt keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vertragsaufhebung dar. Concular ist insbesondere bei einer endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung des Kunden, bei einer Mitteilung der Zahlungsunfähigkeit oder bei vergleichbar gravierenden Pflichtverletzungen berechtigt, den Vertrag auch ohne vorherige Fristsetzung aufzuheben (§ 323 Abs. 2 BGB analog).

(4) Bietet Concular dem Kunden im Anschluss an ein Ereignis nach Absatz 1 ein neues Angebot zur Lieferung zu geänderten Konditionen an, so handelt es sich um ein eigenständiges neues Angebot im Sinne von §§ 145 ff. BGB. Dieses Angebot stellt kein Anerkenntnis eines etwaigen Fortbestands des ursprünglichen Vertrags dar und berührt das Recht aus Absatz 1 nicht. Nimmt der Kunde das neue Angebot nicht innerhalb der gesetzten Annahmefrist an, erlischt es nach § 146 BGB.

(5) Bei Teillieferungen bezieht sich der pauschalierte Schadensersatz auf den noch offenen, nicht gelieferten Anteil.

§ 6 Haftungsbeschränkung
1. Gegenüber Unternehmern haftet Concular für Schäden, außer im Fall der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (wesentliche Vertragspflichten), nur, wenn und soweit Concular, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Concular für jedes schuldhafte Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

2. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden die durch vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB entstehen, insbesondere nicht bei bewusster Verschleierung wirtschaftlicher Verantwortung durch Einsatz eines mittellosen Strohmanns.

3. Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen von Concular, ist die Haftung der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
4. Eine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen von Concular.
5. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gegenüber Unternehmern oder Verbrauchern gelten nicht im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien durch Concular und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes sowie im Fall sonstiger zwingender gesetzlicher Regelungen. Concular übernimmt jedoch keine Garantie oder Gewährleistung hinsichtlich des Inhalts der Inserate oder der daraufhin anvisierten/geschlossenen Kaufverträge zwischen Nutzern.
6. Die angebotenen Baustoffe sind gebraucht, stammen aus Rückbauprojekten und werden ausdrücklich „wie besichtigt und wie beschrieben“ verkauft.
7. Technische Eigenschaften (z. B. Wasseraufnahme, Druckfestigkeit, Frostbeständigkeit) werden nicht garantiert, sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert. Beschreibungen wie „hart gebrannt“ oder „wiederverwendbar“ stellen keine Zusicherungen im Rechtssinn dar, sondern allgemeine Angaben zur Herkunft.

8. Eine Bruchquote von bis zu 30 % gilt als marktüblich und stellt keinen Sachmangel dar. Erst bei einer Bruchquote von über 40 %, bezogen auf die gesamte Lieferung, liegt ein beachtlicher Mangel vor – vorausgesetzt, die Prüfpflichten gemäß § 16 wurden eingehalten.

9. Farb-, Maß- und Oberflächenschwankungen sowie partielle Ablösungen, Ausblühungen oder Bruchstellen sind bei gebrauchten Materialien üblich und kein Mangel.

10. Bruch: Als "Bruch" gelten nur Steine, die aufgrund von Zerstörung nicht mehr als Mauerziegel verwendbar sind. Leichte Abplatzungen, Risse oder angeschlagene Kanten gelten nicht als Bruch

11. Technische Eigenschaften (Wasseraufnahme, Druckfestigkeit, Frostbeständigkeit etc.) werden nicht garantiert, es sei denn, sie sind schriftlich vereinbart. Begriffe wie „hart gebrannt“ oder „wiederverwendbar“ sind rein beschreibend und stellen keine Zusicherung im rechtlichen Sinne dar.

12. Erklärungen von Concular, die zusätzliche Voraussetzungen für die Lieferung oder Leistungserbringung benennen (insbesondere Zahlungsvoraussetzungen, Fristen oder Bedingungen), werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diese durch ausdrückliche Bestätigung in Textform akzeptiert oder die in der Erklärung vorgesehene Leistung in Anspruch nimmt. Eine bloße Nichtreaktion auf solche Erklärungen begründet keine Zustimmung.

§ 7 Lieferung

(1) Die Lieferungen erfolgen an die vom Nutzer angegebene Adresse und in der in der Bestellübersicht aufgeführten Weise.

(2) Aufgrund der besonderen Logistik des Rückbaugeschäfts können Lieferungen um bis zu mehrere Monate verzögert sein. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz bei Lieferverzögerungen, sondern lediglich das Recht auf Rücktritt, wenn eine im Vertrag festgelegte Höchstlieferfrist überschritten wird und keine Einigung erzielt werden kann.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung bei Erhalt auf Schäden oder Abweichungen zu überprüfen. Offensichtliche Schäden sind unverzüglich zu melden.

(4) Die Kosten für einen erfolglosen Lieferversuch trägt der Kunde, sofern er für die fehlende Annahme verantwortlich ist.

(5) Macht der Kunde Ansprüche aus Lieferverzug geltend, ohne die fällige Zahlung vollständig geleistet zu haben, sind diese Ansprüche ausgeschlossen. Der Kunde kann sich nicht auf Lieferverzug berufen, solange er sich selbst im Zahlungsverzug befindet.

(6) Lieferadresse als Vermutungstatbestand: Die im Bestellprozess angegebene Lieferadresse gilt als Anschrift des wirtschaftlich Begünstigten der Lieferung. Weicht die Lieferadresse von der Rechnungsadresse des Bestellers ab, hat der Besteller den Eigentümer oder Hauptnutzer der Lieferadresse vor Ausführung der Lieferung schriftlich gegenüber Concular zu benennen. Unterlässt der Besteller diese Benennung, wird widerleglich vermutet, dass der Eigentümer der Lieferadresse wirtschaftlich Begünstigter der Lieferung ist und haftet gesamtschuldnerisch gemäß § 9 dieser AGB. Die Widerlegung der Vermutung obliegt dem Besteller und erfordert einen vollständigen urkundlichen Nachweis. Der Besteller stellt Concular von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich daraus ergeben, dass er einen abweichenden wirtschaftlichen Begünstigten nicht offenbart hat.

(7) Erfolgt die Entgegennahme der Lieferung durch Dritte — insbesondere Nachbarn, Subunternehmer, Mitarbeiter oder sonstige vom Besteller empfangsbereite Personen — gilt die Lieferung als vollständig durch den Besteller angenommen. Der Besteller haftet für alle Handlungen dieser Dritten im Zusammenhang mit der gelieferten Ware ab dem Moment der Übergabe.

(8) Als Nachweis der erfolgten Lieferung gelten insbesondere Lieferscheine auch ohne Unterschrift oder mit Unterschrift Dritter, vom Lieferpersonal gefertigte Fotos, GPS-Daten sowie sonstige Transportdokumentationen. Diese Nachweise sind ausreichend, um die Lieferung zu belegen.

§ 8 Verfügbarkeit der Ware

Die Ware wird unter der aufschiebenden Bedingung der Verfügbarkeit verkauft. Sollte die Ware nicht mehr zur Verfügung stehen, wird die Bestellung storniert und der Kaufpreis innerhalb von 6 Wochen zurückerstattet..

§ 9 Wirtschaftlicher Auftraggeber und Durchgriffshaftung

(1) Erteilt eine natürliche oder juristische Person eine Bestellung im Auftrag, auf Weisung oder auf Rechnung eines wirtschaftlich Begünstigten — insbesondere als Treuhänder, Beauftragter oder faktisch Handelnder — so gilt dieser wirtschaftlich Begünstigte als Mitbesteller und haftet gesamtschuldnerisch mit dem formalen Besteller für alle Pflichten aus dem Kaufvertrag, insbesondere für die vollständige Kaufpreiszahlung und die Pflichten aus § 15.

(2) Ein wirtschaftlich Begünstigter im Sinne dieses Paragraphen ist insbesondere:

a) wer die Zahlung des Kaufpreises — ganz oder teilweise — leistet oder veranlasst;

b) wer die Lieferadresse als Eigentümer oder Hauptnutzer nutzt;

c) wer die Anfrage oder Bestellung inhaltlich vorbereitet oder die Korrespondenz mit Concular tatsächlich führt, unabhängig davon unter wessen Namen dies geschieht;

d) wer als Gesellschafter, Geschäftsführer oder faktisch Handelnder die wirtschaftliche Entscheidungsgewalt über den Besteller ausübt.

(3) Die Haftung des wirtschaftlich Begünstigten entsteht ohne gesonderte Erklärung. Sie ergibt sich unmittelbar aus den tatsächlichen Umständen gemäß Absatz 2.

(4) Der formale Besteller ist verpflichtet, Concular auf Anforderung den wirtschaftlich Begünstigten namentlich mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen. Unterlässt er dies, gilt das als Indiz für ein verdecktes Auftragsverhältnis und begründet einen eigenständigen Schadensersatzanspruch sowie eine sekundäre Darlegungslast des Bestellers im Streitfall.

(5) Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob dem wirtschaftlich Begünstigten die Eigenschaft als Mitschuldner bekannt ist. Maßgeblich ist allein das objektive Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2.

(6) Die gesamtschuldnerische Haftung des wirtschaftlich Begünstigten ergibt sich unmittelbar aus dem objektiven Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und 3. Sie wird nicht allein durch Schweigen oder Nichtwiderspruch des wirtschaftlich Begünstigten begründet. Der formale Besteller bleibt verpflichtet, den wirtschaftlich Begünstigten auf Anforderung gemäß Absatz 4 zu benennen; die Verletzung dieser Pflicht hat die in Absatz 4 bezeichneten Folgen.

§ 9a Bonitätsprüfung und persönliche Bürgschaft

(1) Concular ist berechtigt, vor Lieferfreigabe eine Bonitätsprüfung des Bestellers durchzuführen. Der Besteller stimmt dieser Prüfung durch Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich zu.

(2) Bei Bestellungen mit einem Nettowert von mehr als 2.000 EUR durch Gesellschaften, die eines der folgenden Kriterien erfüllen, ist Concular berechtigt, eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Geschäftsführers oder eines persönlich haftenden Gesellschafters in Höhe des Auftragswertes zu verlangen:

a) die Gesellschaft ist weniger als zwei (2) Jahre im Handels- oder Gewerberegister eingetragen;

b) der Besteller weist eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis auf;

c) die Zahlung erfolgt nachweislich von einem anderen Konto als dem des Bestellers;

d) die Lieferadresse weicht von der Geschäftsadresse des Bestellers ab und der wirtschaftlich Begünstigte gemäß § 9 wird nicht benannt.

(3) Wird die angeforderte Bürgschaft nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Anforderung gestellt, ist Concular berechtigt, die Lieferfreigabe bis zur Stellung der Sicherheit zurückzuhalten, ohne hierdurch in Lieferverzug zu geraten. Die Rechte aus § 5 bleiben unberührt, wenn die Voraussetzungen des § 5 unabhängig von der Bürgschaftsanforderung vorliegen.

(4) Die Anforderung einer Bürgschaft stellt keine Verletzung vertraglicher Pflichten durch Concular dar und begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz oder Lieferverzug.

(5) Der Besteller erteilt Concular hiermit ausdrücklich die Einwilligung zur Abfrage von Informationen beim Schuldnerverzeichnis der Vollstreckungsgerichte sowie bei Wirtschaftsauskunfteien zum Zweck der Bonitätsprüfung vor Lieferfreigabe. Diese Einwilligung gilt für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung. Die Bonitätsprüfung erfolgt ausschließlich zur Absicherung des Kaufpreisanspruchs und wird nicht an Dritte weitergegeben.

§ 10 Geltendes Recht, Gerichtsstand
(1) Geltendes Recht ist die Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen Bedingungen ist Berlin-Neukölln

§ 11 Rechtsanwaltskosten

(1) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr werden vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von Concular — insbesondere Anwalts- und Inkassokosten — im Verzugsfall vom Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften erstattet. § 91 ZPO bleibt unberührt.

(2) Die in Absatz 1 genannte Erstattungspflicht gilt nicht, wenn der Kunde nachweist dass er sich nicht in Verzug befunden hat.

(3) Eigene vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten des Kunden werden von Concular nur erstattet wenn Concular sich nachweislich in Verzug befunden hat und die Beauftragung eines Anwalts nach den Umständen erforderlich war.

 

§ 12 Lagerungshinweise

  1. Die gelieferten Ware müssen bei Lagerung über die Wintermonate, insbesondere bei Frost, trocken gehalten werden. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um das Eindringen von Feuchtigkeit zu vermeiden. Dies kann z. B. durch Abdecken mit einer wasserdichten Plane erfolgen.

  2. Schäden, die durch unsachgemäße Lagerung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Concular übernimmt keine Haftung für frostbedingte Schäden aufgrund mangelhafter Lagerung.


§ 13 Hinweise zur Beschaffenheit gebrauchter Baustoffe

  1. Die gelieferten Baustoffe stammen aus Rückbauprojekten und werden in gebrauchtem Zustand verkauft („wie gesehen“).

  2. Gebrauchte Ziegel können bis zu 30 % Materialverluste (Bruch, Risse, Abplatzungen) aufweisen. Diese Quote ist marktüblich und stellt keinen Reklamationsgrund dar.

  3. Höhere Bruchmengen stellen nur dann einen Mangel dar, wenn diese nachweislich über 40 % liegen und die Prüfungspflichten gemäß § 16 eingehalten wurden.

  4. Diese  entsprechen nicht den technischen Anforderungen oder Prüfklassen nach DIN-Normen oder sonstigen bauaufsichtlichen Regelwerken für Neumaterialien.'

  5. Eine Bewertung oder Prüfung der gelieferten Baustoffe nach DIN-Normen, insbesondere bezüglich Wasseraufnahme, Frostbeständigkeit, Druckfestigkeit oder Maßhaltigkeit, ist für gebrauchte Ware nicht geeignet und führt nicht zu einem Mangelanspruch, es sei denn, eine entsprechende Eigenschaft wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.

  6. Der Käufer ist verpflichtet, die Eignung für seinen konkreten Anwendungsfall eigenverantwortlich und vor Verwendung zu prüfen.


§ 14 Hinweise zum Einbau

  1. Bei der Verwendung der Ware für Außenwände müssen diese vorab sorgfältig geprüft werden.

  2. Vor dem Einbau ist eine gründliche Reinigung der Ware mit einem Hochdruckreiniger und eine Behandlung mit einem geeigneten Imprägniermittel durchzuführen.

  3. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Zusicherung für physikalische Eigenschaften wie Frostsicherheit oder Tragfähigkeit gegeben wird. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Prüfung der Eignung der Steine für den jeweiligen Verwendungszweck.

§ 15 Zahlungsbedingungen und Nutzungsbeschränkung

1. Die gelieferten Ware dürfen erst nach vollständiger Begleichung der Rechnung in Bauprojekten verwendet werden.

2. Sollte der Kunde gegen diese Verpflichtung verstoßen, behält sich Concular das Recht vor, rechtliche Schritte einzuleiten, um die Zahlung sowie mögliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

3. Der Kunde erklärt sich bereit, Concular unverzüglich zu informieren, wenn Ware entgegen dieser Vereinbarung bereits eingebaut wurden.

4. Für Schäden oder Mängel, die aufgrund eines Einbaus vor vollständiger Zahlung entstehen, übernimmt Concular keine Haftung.

5. Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Abtretungsklausel: Werden die Waren vor vollständiger Zahlung entgegen Absatz 1 in Bauwerke eingebaut, mit Grundstücken verbunden oder auf sonstige Weise so verarbeitet, dass ein Herausgabeanspruch faktisch vereitelt wird, tritt der Kunde hiermit bereits jetzt vorsorglich sämtliche Ansprüche ab, die ihm aus dem Einbau oder der Verarbeitung gegen Dritte entstehen — insbesondere Vergütungsansprüche aus Werkverträgen, Bereicherungsansprüche gegen den Grundstückseigentümer sowie sonstige Ersatz- und Herausgabeansprüche — in Höhe des offenen Kaufpreises an Concular ab. Concular nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Kunde ist verpflichtet, Concular auf Anforderung über diese Ansprüche vollständig Auskunft zu erteilen und die Abtretung gegenüber Dritten offenzulegen.

6. Leistet ein Dritter die Zahlung ganz oder teilweise, richtet sich eine etwaige gesamtschuldnerische Haftung ausschließlich nach den objektiven Voraussetzungen des § 9. Die Angabe interner Bestell- oder Vorgangsnummern im Verwendungszweck begründet die widerlegliche Vermutung der Kenntnis des Bestellvorgangs.

7. Informationspflicht bei Verstoß: Werden Waren entgegen Absatz 1 vor vollständiger Zahlung eingebaut, ist der Kunde verpflichtet, Concular hierüber unverzüglich — spätestens binnen drei (3) Werktagen nach dem Einbau — schriftlich zu informieren und den genauen Verbleib sowie den erzielten oder zu erzielenden Erlös mitzuteilen. Die Verletzung dieser Informationspflicht begründet einen eigenständigen Schadensersatzanspruch von Concular. Als Mindestschaden gilt der offene Kaufpreis. Darüber hinaus kann Concular den entgangenen Gewinn aus der Weiterveräußerung der eingebauten Waren, alle Kosten der Rechtsverfolgung sowie sonstige nachgewiesene Folgeschäden geltend machen.

8. Werkleistungen für Dritte: Werden die Waren im Rahmen von Werkleistungen für Dritte verwendet, ist dies Concular vor Bestellabschluss schriftlich anzuzeigen unter Angabe von (a) Name und Anschrift des Auftraggebers, (b) Adresse des Bauvorhabens sowie (c) einer Erklärung des Auftraggebers, dass er den Eigentumsvorbehalt und das Einbauverbot dieser AGB zur Kenntnis genommen hat. Im Fall der Anzeige haftet der Auftraggeber gesamtschuldnerisch gemäß § 9. Unterlässt der Besteller die Anzeige, liegt eine eigenständige Vertragspflichtverletzung vor. Die Vorlage eines schriftlichen Werkvertrags zwischen Besteller und Auftraggeber kann von Concular jederzeit binnen fünf (5) Werktagen verlangt werden.

9. Vorausabtretung bei Bauwerksverbindung: Für den Fall, dass die gelieferten Sachen mit einem Grundstück, einem Gebäude oder einer anderen Sache derart verbunden werden, dass das Eigentum der Klägerin nach §§ 946–948 BGB erlischt, tritt der Besteller bereits jetzt seinen Anspruch auf Wertersatz nach §§ 951, 812 BGB sowie sämtliche etwaigen Versicherungsansprüche bezüglich der gelieferten Sachen an die Klägerin ab. Die Klägerin nimmt diese Abtretung an. Der Besteller ist zudem verpflichtet, die Klägerin auf erstes Anfordern über alle Umstände der Verbindung sowie über den Zeitpunkt, den Ort und die Person, die die Verbindung vornimmt, zu informieren.

10. Werkvertragsvorlagepflicht: Soweit ein Besteller behauptet, im Auftrag eines Dritten zu handeln oder die gelieferten Sachen im Rahmen eines Werkvertrags an einen Dritten weiterzugeben, ist er verpflichtet, den schriftlichen Werkvertrag innerhalb von 5 Werktagen nach erstmaliger Aufforderung der Klägerin im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Das Nichtvorlegen begründet die widerlegliche Vermutung, dass kein eigenständiger Werkvertrag existiert und der Besteller die wirtschaftliche Leistung selbst empfangen hat. In diesem Fall haftet der Besteller persönlich und gesamtschuldnerisch mit dem behaupteten Auftraggeber für den vollen Kaufpreis.

§ 16 Prüfungspflichten und Mängelanzeige

(1) Prüfung bei Erhalt: Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu prüfen. Jede Palette ist einzeln zu kontrollieren; die Ware ist einzeln abzuladen und zu inspizieren, um eine vollständige Prüfung sicherzustellen. Offensichtliche Mängel oder Abweichungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Kalendertagen nach Erhalt der Ware, schriftlich an info@concular.de zu melden.

(2) Individuelle Prüfung: Die Prüfpflicht gilt für jeden einzelnen Stein, der individuell in Augenschein zu nehmen ist. Rügt der Kunde einen bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbaren Mangel nicht fristgerecht und formgerecht, so wird vermutet, dass die Ware insoweit mangelfrei übergeben wurde. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar war. Diese Regelung konkretisiert § 377 HGB. Rechte wegen arglistig verschwiegener Mängel bleiben unberührt.

(3) Verdeckte Mängel: Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung innerhalb der Frist nach Absatz 1 nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in der Form des Absatzes 4 zu rügen. Im Übrigen gilt die Vermutung nach Absatz 2 entsprechend.

(4) Form der Mängelanzeige: Jede Mängelanzeige muss eine konkrete Beschreibung des Mangels nach Art und Ort enthalten und ist durch aussagekräftige Foto- oder Videodokumentation zu belegen. Mängelanzeigen sind ausschließlich per E-Mail an info@concular.de zu richten. Eine Kommunikation mit Dritten, insbesondere mit der Spedition oder dem Lieferdienst, gilt nicht als Mängelrüge gegenüber Concular.

(5) Lieferschein: Die Unterzeichnung des Lieferscheins bestätigt den äußerlich erkennbaren ordnungsgemäßen Zustand der Ware bei Übergabe. Für Mängel, die zu diesem Zeitpunkt äußerlich erkennbar waren und nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 gerügt wurden, wird vermutet, dass die Ware insoweit mangelfrei übergeben wurde; Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Verdeckte Mängel bleiben nach Maßgabe des Absatzes 3 unberührt.

(6) Bruchquote: Solange die Bruchquote die nach § 6 und § 13 als Beschaffenheit vereinbarte Grenze von 40 % nicht übersteigt, liegt insoweit kein Mangel vor; ein hierauf gestützter Rücktritt oder eine Teilverweigerung der Abnahme ist ausgeschlossen.

(7) Beweislast bei Mengenstreitigkeiten: Unterzeichnet der Empfänger den Lieferschein oder wird die Lieferung gemäß § 7 Abs. 8 durch Fotos, GPS-Daten oder sonstige Transportdokumentation nachgewiesen, wird die darin angegebene Menge als vollständig und korrekt geliefert vermutet. Die Widerlegung dieser Vermutung obliegt dem Kunden; sie erfordert einen vollständigen, zeitnah nach Lieferung — spätestens binnen drei (3) Kalendertagen — erstellten und dokumentierten Zählnachweis.

§ 17 Gewährleistung und Haftung

Bei gebrauchten Baustoffen wird die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Der Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Concular, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, nicht für arglistig verschwiegene Mängel, nicht für ausdrücklich in Textform garantierte Eigenschaften und nicht im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes. Im Übrigen gilt für die Beschaffenheit gebrauchter Baustoffe § 6 sowie § 1 Nr. 4.



§ 18 Schlussbestimmungen

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 19 Abrufpflicht

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die bestellte Ware innerhalb des vereinbarten Lieferzeitraums abzurufen. Erfolgt kein Abruf innerhalb von sieben (7) Tagen nach dem vereinbarten Lieferzeitraum, gerät der Kunde in Annahmeverzug. Concular ist in diesem Fall berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens fünf (5) Werktagen den Vertrag durch einseitige Erklärung in Textform aufzuheben und Schadensersatz nach § 5 Abs. 2 zu verlangen.

(2) Die Abrufpflicht besteht unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Lieferfreigabe seitens Concular (insbesondere Zahlungseingang gemäß § 20) bereits erfüllt sind. Der Kunde ist verpflichtet, den Abruf fristgerecht zu erklären; die tatsächliche Lieferdurchführung bleibt von den Zahlungsbedingungen abhängig. Diese Trennung von Abrufpflicht und Lieferpflicht dient der Planungssicherheit beider Vertragsparteien angesichts der besonderen Logistik im Rückbaugeschäft mit zumeist ausländischen Lieferpartnern.

(3) Ab Eintritt des Annahmeverzugs ist Concular berechtigt, dem Kunden tatsächlich entstandene Lagerkosten in Rechnung zu stellen, mindestens jedoch 0,50 € pro m² und angefangener Woche. Dies gilt auch für Lagerkosten, die Concular von Dritten in Rechnung gestellt werden.

§ 20 Zahlungsbedingungen bei Teillieferungen


(1) Bei Aufträgen mit Teillieferungen kann die Lieferung jeder Folgephase aufschiebend bedingt durch den vollständigen Zahlungseingang aller bis dahin fälligen Rechnungen vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung erfordert eine ausdrückliche Festlegung in der Auftragsbestätigung oder einer ergänzenden schriftlichen Vereinbarung der Parteien. Eine Lieferpflicht von Concular entsteht in diesem Fall erst mit Zahlungseingang.

(2) Wird die Lieferung von einer Vorauszahlung abhängig gemacht und gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist Concular berechtigt, die weitere Lieferung zurückzuhalten, ohne in Lieferverzug zu geraten.

(3) Macht der Kunde Ansprüche aus Lieferverzug geltend, ohne die fällige Zahlung vollständig geleistet zu haben, sind diese Ansprüche ausgeschlossen.

(4) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden oder dessen Auftraggebers in Frage stellen, ist Concular berechtigt, die Lieferung von einer Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig zu machen (§ 321 BGB analog).

(5) Der Zahlungsverzug des Kunden entbindet ihn nicht von seiner Abrufpflicht nach § 19.

§ 21 Widersprüchliches Verhalten

(1) Erklärt der Kunde die Unmöglichkeit oder Verweigerung des Abrufs und beruft sich anschließend auf eine Lieferpflicht oder Schadensersatzansprüche gegenüber Concular, so stellt dies ein widersprüchliches Verhalten dar. Sämtliche Ansprüche aus Lieferverzug, Nichterfüllung oder Schadensersatz sind in diesem Fall ausgeschlossen.

(2) Der erneute Abruf nach vorheriger Abrufverweigerung oder Erklärung der Unmöglichkeit begründet keinen Anspruch auf Lieferung zu den ursprünglichen Konditionen. Concular ist berechtigt, den erneuten Abruf als neues Angebot zu behandeln.

§ 22 Reaktionspflicht

(1) Der Kunde ist verpflichtet, auf vertragsrelevante Anfragen von Concular, insbesondere zu Lieferterminen, Abrufmengen und Zahlungen, innerhalb der jeweils von Concular gesetzten Frist, mindestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen, zu reagieren.

(2) Verletzt der Kunde diese Reaktionspflicht und entstehen Concular dadurch Mehrkosten (insbesondere durch verzögerte Disposition, vergebliche Logistikplanung oder Stornierungskosten), so hat der Kunde diese Mehrkosten zu erstatten.

(3) Die bloße Nichtreaktion auf Anfragen begründet keine fingierte Zustimmung. Conculars Rechte aus § 5 bleiben unberührt.

§ 23 Formerfordernis für Rücktritt und Stornierung

(1) Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden bedarf der Textform (E-Mail genügt).

(2) Concular ist berechtigt, ein Verhalten des Kunden, das objektiv die Erfüllung seiner vertraglichen Hauptpflichten in Frage stellt, als endgültige Erfüllungsverweigerung im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu werten und den Vertrag nach § 5 Abs. 1 ohne Fristsetzung aufzuheben. Hierzu zählen insbesondere:

  • Abrufverweigerung oder Annahmeverweigerung,
  • Mitteilung der Zahlungsunfähigkeit des Kunden,
  • Mitteilung der Zahlungsunfähigkeit eines Auftraggebers oder Bauherrn des Kunden,
  • Nichtreaktion auf eine Concular-Anfrage zur Klärung von Lieferschwierigkeiten innerhalb einer von Concular gesetzten Frist von mindestens fünf (5) Werktagen,
  • Forderung von Lieferung zu Bedingungen, die von Concular bereits abgelehnt wurden,
  • vergleichbare Ereignisse.

§ 24 Kommunikation und Zugang

(1) Die vertragliche Kommunikation erfolgt per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse.

(2) E-Mails gelten als am Tag der Absendung zugegangen, sofern die Absendung an einem Werktag vor 18:00 Uhr erfolgt. Bei Absendung nach 18:00 Uhr oder an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag gilt die E-Mail als am nächsten Werktag zugegangen.

(3) Fristen gemäß § 5 Abs. 2 beginnen am Tag nach dem Zugang der Fristsetzung.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Aktualität seiner E-Mail-Adresse sicherzustellen und Concular über Änderungen unverzüglich zu informieren.

§ 25 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot

(1) Der Kunde kann gegen Forderungen von Concular nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(3) Die Rechte des Auftraggebers aus § 641 Abs. 3 BGB im Rahmen der Grenzen des § 28 dieser AGB bleiben unberührt.

§ 26 Force-Majeur

1. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, wie Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder ähnliche, nicht vom Verkäufer zu vertretende Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung oder Verzögerungen im Rückbau), zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Dauer der Störung.

2. Concular übernimmt keine Haftung und keine Verpflichtung zu Schadensersatzansprüchen im Fall von Lieferverzögerungen, die durch die Natur des Rückbaugeschäftes bedingt sind. Kunden akzeptieren, dass Lieferzeiten bei gebrauchten Baumaterialien unverbindlich und indikativ sind und sich unvorhergesehen verlängern können.

3. Sollte eine Lieferung aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegen, unmöglich werden, wird der Käufer darüber informiert, und das Recht auf Rücktritt ohne weitere Ansprüche auf Schadensersatz besteht für beide Parteien.

4. Die Haftung des Verkäufers im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt; in allen anderen Fällen ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 27 Individuelle Projektvereinbarungen

(1) Bei projektbezogenen Aufträgen können die Parteien im Verlauf der Zusammenarbeit ergänzende oder abweichende Vereinbarungen treffen. Solche Vereinbarungen kommen zustande, wenn beide Parteien sich ausdrücklich auf einen konkreten Inhalt einigen, sei es schriftlich, per E-Mail oder mündlich.

(2) Bestätigt der Kunde eine von Concular vorgeschlagene konkrete Vorgehensweise ausdrücklich (z. B. durch Erklärungen wie "können wir so bestätigen", "einverstanden" oder vergleichbare Formulierungen), so wird der bestätigte Inhalt Vertragsbestandteil als individuelle Projektvereinbarung. Diese geht den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB und der Auftragsbestätigung vor (§ 305b BGB).

(3) Eine bloße Nichtreaktion auf Vorschläge begründet keine individuelle Projektvereinbarung.

(4) Soweit Concular eine Vorgehensweise oder Vertragsbedingung schriftlich oder per E-Mail vorschlägt und der Kunde diese durch Worte wie 'können wir so bestätigen', 'einverstanden', 'in Ordnung' oder vergleichbare Formulierungen bestätigt, wird der Inhalt der Vereinbarung durch den Wortlaut der vorausgegangenen Concular-Erklärung bestimmt. Behauptet der Kunde einen abweichenden Inhalt, trägt er hierfür die Beweislast.

§ 28 Werkleistungen, Montagearbeiten und Abnahme

(1) Soweit Concular Werkleistungen erbringt — insbesondere Lieferung verbunden mit Werk- und Montageplanung, Aufmaß, Montage, Einbau oder vergleichbare Gewerke — gelten ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen die Regelungen dieses Paragraphen. Bei Widersprüchen zwischen diesem Paragraphen und §§ 13 bis 17 dieser AGB gehen die Regelungen dieses Paragraphen vor. Die Geltung der VOB/B ist ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Mitwirkungspflichten des Auftraggebers: Der Auftraggeber stellt sämtliche bauseits zu erbringenden Voraussetzungen rechtzeitig und in geeigneter Qualität bereit. Hierzu zählen insbesondere Zugang zu den Einbauorten, lichte Raummaße und Untergrundbeschaffenheit gemäß Angebot, vorbereitende Trockenbauarbeiten, Höhenausgleiche, Strom- und Lichtversorgung, Schutz fertiggestellter Gewerke sowie das Verbringen angelieferter Elemente zum jeweiligen Einsatzort, sofern dies im Angebot dem Auftraggeber zugewiesen ist. Vorgaben des Bauherrn oder anderer Gewerke gegenüber dem Auftraggeber wirken nicht zu Lasten von Concular.

(3) Verzögert sich die Leistungserbringung oder eine Mangelbeseitigung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat — insbesondere wegen unterlassener Mitwirkung, bauseitiger Verzögerungen, fehlender Vorgewerke, Sperrzeiten des Bauherrn oder verspäteter Zugangsgewährung —, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Concular ist berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten (insbesondere Anfahrt, Lager, Wiedervorhaltekosten der Monteure) gesondert in Rechnung zu stellen. § 642 BGB bleibt unberührt.

(4) Werk- und Montageplanung; Nutzungsrechte: Sämtliche von Concular erstellten Werk- und Montageplanungen, Aufmaße, Konstruktionsunterlagen, Detailzeichnungen und vergleichbare Arbeitsergebnisse bleiben geistiges Eigentum von Concular. Der Auftraggeber erhält an diesen Unterlagen ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht beschränkt auf das konkrete Bauvorhaben. Eine Verwendung für andere Projekte, eine Weitergabe an Dritte oder eine Beauftragung Dritter zur Umsetzung dieser Planung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Concular. Bei Vertragsbeendigung vor Lieferung der Werkleistung sind bereits gezahlte Planungskosten nicht erstattungsfähig; die übergebenen Planungsunterlagen sind zurückzugeben oder zu vernichten.

(5) Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung durch beidseitig unterzeichnetes Abnahmeprotokoll. Bei einer Abnahme unter Vorbehalt sind sämtliche Mängel im Protokoll konkret zu bezeichnen; nicht protokollierte Mängel gelten als bei Abnahme nicht vorhanden, soweit sie für den Auftraggeber erkennbar waren.

(6) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme nicht binnen zwölf (12) Werktagen nach schriftlicher Fertigstellungsanzeige durch Concular schriftlich unter Angabe konkreter wesentlicher Mängel, gilt die Leistung als abgenommen. Concular wird in der Fertigstellungsanzeige ausdrücklich auf die Bedeutung des Verstreichens der Frist hinweisen. Eine Inbenutzungnahme der Werkleistung durch den Auftraggeber, den Bauherrn oder Dritte gilt ebenfalls als Abnahme; dies gilt nicht, sofern die Inbenutzungnahme nachweislich unter ausdrücklichem Vorbehalt erfolgt.

(7) Mängelbeseitigung: Bei Mängeln, die im Abnahmeprotokoll vorbehalten oder innerhalb der Verjährungsfrist gemäß Absatz 13 gerügt werden, ist Concular zur Nacherfüllung berechtigt. Concular bestimmt Art und Termin der Nachbesserung in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt den Zugang zum Einsatzort zu den abgestimmten Zeiten sicher; eine durch ihn oder den Bauherrn veranlasste Verschiebung gilt nicht als gescheiterte Nachbesserung.

(8) Anzeige der Mangelbeseitigung; Nachabnahmefiktion: Concular zeigt die durchgeführte Mangelbeseitigung dem Auftraggeber schriftlich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bedeutung des Schweigens an. Rügt der Auftraggeber nicht innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Zugang der Anzeige verbleibende Mängel schriftlich und konkret beschrieben, gilt die Mangelbeseitigung als ordnungsgemäß durchgeführt und das Werk insoweit als mangelfrei genehmigt. Ein erneutes Aufgreifen bereits abgeschlossener Mängelpunkte ist danach ausgeschlossen.

(9) Form der Mängelrüge nach Abnahme: Mängelrügen nach Abnahme bedürfen der Schriftform mit konkreter Beschreibung des Mangels nach Ort, Art und Ausprägung sowie geeigneter Foto- oder Videodokumentation. Pauschale Behauptungen oder Sammelrügen ohne Einzelzuordnung sind unbeachtlich. Mündliche Hinweise, Aussagen gegenüber Monteuren oder Subunternehmern sowie Mitteilungen an Dritte gelten nicht als Mängelrüge gegenüber Concular. Die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB wird durch diese Regelungen nicht ausgeschlossen, sondern konkretisiert und verschärft.

(10) Feststellung der Mangelbeseitigung: Nach Durchführung der Nachbesserung fordert Concular den Auftraggeber schriftlich zur gemeinsamen Feststellung des Ergebnisses auf. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Ergebnis der Nachbesserung binnen vierzehn (14) Kalendertagen nach Zugang dieser Aufforderung zu überprüfen und etwaige verbleibende Mängel schriftlich, konkret nach Ort, Art und Ausprägung bezeichnet sowie mit geeigneter Foto- oder Videodokumentation zu benennen. Erfolgt eine solche konkrete Rüge nicht fristgerecht, wird einvernehmlich festgestellt, dass die Nachbesserung der zuvor gerügten Punkte ordnungsgemäß erfolgt ist; die spätere Behauptung des Fortbestehens derselben Punkte bleibt dem Auftraggeber unbenommen, ihm obliegt insoweit jedoch die Darlegung, warum der Mangel trotz fristgemäß unterbliebener Rüge fortbesteht.

(11) Selbstvornahme und Ersatzvornahme: Eine Ersatzvornahme nach § 637 BGB durch den Auftraggeber setzt voraus, dass (a) Concular zwei (2) erfolglose Nachbesserungsversuche an demselben konkreten Mangel unternommen hat, (b) eine schriftliche, angemessene und nicht weniger als zehn (10) Werktage betragende Nachfrist gesetzt wurde und (c) der Auftraggeber die Mitwirkungspflichten gemäß Absatz 2 und 7 vollständig erfüllt hat. Eine durch den Auftraggeber oder den Bauherrn veranlasste Verschiebung der Nachbesserung zählt nicht als Nachbesserungsversuch im Sinne von Buchstabe (a). Eine ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen veranlasste Ersatzvornahme begründet keinen Erstattungsanspruch.

(12) Fälligkeit: Die Schlussrechnung wird mit Abnahme oder mit Eintritt der Abnahmefiktion gemäß Absatz 6 fällig. Mängelvorbehalte hindern die Fälligkeit nur in Höhe des Doppelten der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB), vorbehaltlich der weitergehenden Begrenzungen gemäß Absatz 14.

(13) Verjährung: Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in zwölf (12) Monaten ab Abnahme oder Eintritt der Abnahmefiktion gemäß Absatz 6. Die Verkürzung gilt nicht bei (a) Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Concular, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, (b) arglistig verschwiegenen Mängeln, (c) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (d) ausdrücklich übernommenen Garantien, (e) Werken, deren Erfolg in der Errichtung eines Bauwerks oder seiner Wiederherstellung besteht (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) — insoweit gilt die gesetzliche Frist von fünf Jahren — sowie (f) Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

(14) Angemessenheit des Einbehalts. Der Einbehalt nach § 641 Abs. 3 BGB bemisst sich nach den voraussichtlichen Kosten der Beseitigung der konkret und formgerecht gerügten Mängel. Bei Bagatellmängeln, deren Beseitigungsaufwand jeweils 500 EUR netto nicht übersteigt, wird vermutet, dass ein Einbehalt von mehr als 5 % des Netto-Auftragswerts nicht mehr angemessen im Sinne des § 641 Abs. 3 BGB ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass höhere Mangelbeseitigungskosten erforderlich sind; dieser Nachweis ist substantiiert anhand konkreter Handwerksleistungen, Materialkosten und marktüblicher Stundensätze zu führen. Pauschale Behauptungen genügen nicht.

(15) Pauschalisierter Einbehalt: Der Auftraggeber und Concular können sich anstelle einer Berechnung nach Absatz 14 auf einen pauschalen Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % des Netto-Auftragswerts verständigen, der bis zur abschließenden Mangelbeseitigung einbehalten und nach Anzeige der Mangelbeseitigung gemäß Absatz 8 oder Eintritt der Nachabnahmefiktion auszuzahlen ist. In diesem Fall sind weitere Einbehalte ausgeschlossen.

(16) Unzulässige Einbehalte; Verzugsfolgen: Behält der Auftraggeber Beträge zurück, die die Grenzen der Absätze 14 oder 15 überschreiten, gerät er hinsichtlich des überschießenden Teils mit Fälligkeit in Zahlungsverzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Concular ist berechtigt, den unberechtigten Einbehalt mit Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB nebst Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB sowie sämtlichen Beitreibungskosten geltend zu machen.

(17) Ausschluss der Druckzuschläge: Ein über die Grenzen der Absätze 14 und 15 hinausgehender Einbehalt zum Zweck der Druckausübung auf Concular zur beschleunigten Mangelbeseitigung ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber bleibt auf die Geltendmachung von Verzugs- oder Schadensersatzansprüchen nach den gesetzlichen Vorschriften beschränkt.

(18) Geheimhaltung: Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten Informationen über Bauvorhaben, Bauherren, technische Details und kaufmännische Konditionen vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei zulässig. Diese Pflicht besteht für drei (3) Jahre nach Vertragsbeendigung fort. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften offenbart werden müssen.

(19) Versicherungsobliegenheit: Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten und montierten Werkleistungen ab Übergabe gegen Beschädigung, Diebstahl, Feuer und Witterungsschäden in angemessenem Umfang zu versichern, soweit das Bauvorhaben dies erfordert. Bei Schadensfällen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sämtliche Ansprüche gegen seinen Versicherer an Concular ab, soweit Schadensersatzansprüche von Concular gegen den Auftraggeber bestehen. Concular nimmt diese Abtretung an.

(20)  ReUse-Beschaffenheit bei Werkleistungen: Soweit Werkleistungen unter Verwendung wiederverwendeter (ReUse-)Bauteile erbracht werden, ist Vertragsgegenstand die Verarbeitung gebrauchter Komponenten. Geschuldet ist deren Funktionstauglichkeit für den vereinbarten Verwendungszweck, nicht ein Neuwertigkeitsmaßstab. Gebrauchs-, alterungs- und rückbaubedingte Spuren sowie herstellungs- und materialbedingte Toleranzen in Passung, Maßhaltigkeit und Oberfläche stellen keinen Mangel dar, soweit sie die Funktionstauglichkeit nicht beeinträchtigen. Eine über die Funktionstauglichkeit hinausgehende Beschaffenheit ist nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich und in Textform als Beschaffenheit vereinbart wurde.

(21) Untersuchungs- und Rügeobliegenheit: Unabhängig von einer Anzeige nach Absatz 8 hat der Auftraggeber die Werkleistung sowie jede durchgeführte Nachbesserung unverzüglich nach deren Durchführung zu untersuchen. Bei der Durchführung erkennbare Mängel sind binnen vierzehn (14) Kalendertagen ab Durchführung, später erkennbar werdende Mängel binnen vierzehn (14) Kalendertagen ab Erkennbarkeit, in der Form des Absatzes 9 zu rügen. Rügt der Auftraggeber einen bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbaren Mangel nicht fristgerecht, wird vermutet, dass die Leistung insoweit vertragsgemäß erbracht wurde; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Mangel bei Durchführung bereits vorlag und nicht erkennbar war. Diese Regelung konkretisiert § 377 HGB. Rechte wegen arglistig verschwiegener Mängel bleiben unberührt.

§ 29 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer, undurchführbarer oder fehlender Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).